Barrierefreies Webdesign

Barrierefreies Webdesign: Muss deine Website das BFSG erfüllen?

Nicht jede Unternehmenswebsite fällt unter das BFSG. Hier erfährst du, wann eine Pflicht bestehen kann, welche Kleinstunternehmen ausgenommen sind und wie du Barrieren sinnvoll Schritt für Schritt abbaust.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem begegnen mir zwei gegensätzliche Aussagen: „Jetzt muss jede Website barrierefrei sein“ und „Kleine Unternehmen betrifft das sowieso nicht“.

Beides greift zu kurz. Entscheidend ist, welche Leistung du über deine Website für Verbraucher anbietest, wie dein Unternehmen einzuordnen ist und ob andere Vorschriften gelten. Dieser Beitrag hilft dir, die richtigen Fragen zu stellen und sinnvolle nächste Schritte festzulegen.

Die kurze Antwort

Eine Website fällt nicht allein deshalb unter das BFSG, weil ein Unternehmen sie geschäftlich nutzt. Relevant wird das Gesetz vor allem bei bestimmten Dienstleistungen für Verbraucher, zum Beispiel bei Online-Shops und Buchungsprozessen. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen häufig ausgenommen. Barrierearmes Webdesign bleibt trotzdem eine gute Entscheidung, weil mehr Menschen die Website selbständig nutzen können.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen redaktionellen Überblick zum Rechtsstand am 4. Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung deines Einzelfalls. Wenn die Einordnung für dein Angebot unklar ist, lass sie juristisch prüfen.

Warum die Frage für bestehende Websites so schnell unübersichtlich wird

Die meisten Websites sind über Jahre gewachsen. Aus einer einfachen Unternehmensseite kam vielleicht später ein Terminbuchungssystem hinzu. Ein kostenloses Erstgespräch wurde zu einer verbindlich buchbaren Leistung. Oder neben der Beratung gibt es inzwischen digitale Produkte, Tickets oder einen kleinen Shop.

Genau deshalb reicht die Frage „Ist meine Website barrierefrei?“ als Ausgangspunkt nicht aus. Zuerst musst du klären, welche Aufgabe und welche geschäftlichen Vorgänge die Website heute abbildet.

Eine Website, die ausschließlich über Leistungen im Geschäftskundenbereich informiert, ist anders einzuordnen als ein Shop für Verbraucher. Eine unverbindliche Kontaktaufnahme ist etwas anderes als ein vollständiger Buchungs- und Bezahlprozess. Und für öffentliche Stellen gelten andere Vorschriften als für private kleine Unternehmen.

Wann das BFSG für eine Website relevant sein kann

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es erfasst jedoch nicht pauschal alle Websites und auch nicht sämtliche Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Der Anwendungsbereich in § 1 BFSG nennt bestimmte Produkte und Dienstleistungen ausdrücklich.

Für viele Selbständige und kleine Unternehmen ist vor allem eine Kategorie wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 BFSG sind das Dienstleistungen, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Darunter können zum Beispiel fallen:

  • ein Online-Shop, in dem Verbraucher Produkte kaufen,
  • eine kostenpflichtige Leistung, die auf der Website verbindlich gebucht wird,
  • ein Reservierungs- oder Buchungssystem, das auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist,
  • digitale Abläufe für Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung innerhalb eines solchen Angebots.

Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche, unter anderem bestimmte Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Teile des Personenverkehrs. Eine vollständige Übersicht bietet auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG.

Eine reine Unternehmenswebsite ist nicht automatisch erfasst

Stellst du auf deiner Website dein Unternehmen und deine Leistungen vor und können Interessierte lediglich Kontakt aufnehmen, folgt daraus nicht automatisch eine BFSG-Pflicht für die gesamte Website. Entscheidend ist, ob über den digitalen Weg eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten oder erbracht wird.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Ein Kontaktformular, eine Terminreservierung und ein verbindlicher Buchungsprozess sehen auf den ersten Blick ähnlich aus, haben geschäftlich aber unterschiedliche Funktionen. Beurteile deshalb nicht nur das eingesetzte Tool. Prüfe, was Besucher damit tatsächlich tun und ob dieser Vorgang auf einen Verbrauchervertrag zielt.

B2B und B2C machen einen Unterschied

Das BFSG richtet sich bei Dienstleistungen an Angebote für Verbraucher. Wenn du ausschließlich für Unternehmen arbeitest, kann das gegen eine Einordnung als erfasste Verbraucherdienstleistung sprechen. Sobald du dieselbe Leistung auch Privatpersonen anbietest, solltest du genauer hinschauen.

Die Bezeichnung auf der Website reicht dafür nicht unbedingt aus. Maßgeblich ist, an wen sich dein tatsächliches Angebot richtet und wer einen Vertrag abschließen kann.

Prüfe den Vorgang, nicht nur die Website

Eine Website ist selten als Ganzes „ein Shop“ oder „nur Information“. Sie kann Leistungsseiten, Blogbeiträge, einen Mitgliederbereich und eine Buchungsstrecke verbinden. Für die erste Einordnung ist deshalb wichtig, welche konkreten Prozesse Verbraucher durchlaufen und wo ein Vertrag angebahnt oder abgeschlossen wird.

Was die Ausnahme für Kleinstunternehmen wirklich bedeutet

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt nach § 2 BFSG weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen. Für viele kleine Dienstleistungsunternehmen ist das eine wichtige Ausnahme.

Sie hat aber klare Grenzen:

  • Die Ausnahme bezieht sich auf Dienstleistungen.
  • Sie gilt nicht in gleicher Weise für Kleinstunternehmen, die vom BFSG erfasste Produkte in Verkehr bringen.
  • Ob dein Unternehmen die Größenmerkmale erfüllt, sollte anhand der tatsächlichen Beschäftigten- und Finanzdaten geprüft werden.
  • Andere gesetzliche Anforderungen können unabhängig vom BFSG bestehen.

„Wir sind klein“ ist deshalb noch keine vollständige Einordnung. Wichtig ist, ob dein Unternehmen rechtlich als Kleinstunternehmen gilt und ob es um eine Dienstleistung oder um ein erfasstes Produkt geht.

Für öffentliche Stellen gelten andere Regeln

Bei öffentlichen Stellen des Bundes richten sich die Anforderungen an Websites und mobile Anwendungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Dazu gehört auch die in § 12b BGG geregelte Erklärung zur Barrierefreiheit.

Für private Unternehmen unter dem BFSG ist diese Erklärung nicht einfach zu übernehmen. Betroffene Dienstleistungserbringer müssen stattdessen die in Anlage 3 zum BFSG verlangten Informationen bereitstellen. Darin ist unter anderem zu erläutern, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist.

Die Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber unterschiedliche Pflichten:

Bereich Typisches Dokument Rechtsgrundlage
Öffentliche Stellen des Bundes Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback- und Schlichtungshinweisen BGG und BITV 2.0
Private Anbieter einer erfassten Dienstleistung Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung BFSG, insbesondere Anlage 3

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erläutert diesen Unterschied und empfiehlt für die BFSG-Informationen eine gut wahrnehmbare Stelle, zum Beispiel über einen Link im Kopf- oder Fußbereich oder innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gesetzliche Pflicht und gute Praxis sind zwei verschiedene Fragen

Vielleicht ergibt deine erste Prüfung, dass dein Unternehmen wegen der Kleinstunternehmer-Ausnahme nicht unter die Dienstleistungsanforderungen des BFSG fällt. Damit ist die Gestaltungsfrage noch nicht erledigt.

Eine zugängliche Website hilft Menschen, die dauerhaft, zeitweise oder situationsbedingt eingeschränkt sind. Dazu gehören Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen. Ebenso profitieren Personen, die nach einer Operation nur eine Hand benutzen können, bei hellem Sonnenlicht wenig Kontrast sehen oder wegen einer langsamen Verbindung auf einfache Inhalte angewiesen sind.

Gute Zugänglichkeit erleichtert außerdem vielen älteren Menschen und Besuchern mit wenig technischer Erfahrung die Orientierung. Das W3C beschreibt in den WCAG 2.2, dass die Empfehlungen Webinhalte für ein breites Spektrum von Menschen mit Behinderungen zugänglicher machen und häufig die allgemeine Nutzbarkeit verbessern.

Der Unterschied ist wichtig:

  • Rechtliche Pflicht: Sie hängt von Anwendungsbereich, Angebot, Zielgruppe und Unternehmensgröße ab.
  • Technische Konformität: Sie wird anhand definierter Anforderungen und Prüfverfahren bewertet.
  • Gute Praxis: Sie ist auch ohne gesetzliche Pflicht sinnvoll und kann schrittweise verbessert werden.

Versprich deshalb weder vorschnell „BFSG-konform“ noch behaupte, eine Website sei allein wegen eines Tests vollständig barrierefrei. Eine belastbare Aussage braucht eine fachliche Prüfung des relevanten Angebots und seiner vollständigen Prozesse.

Woran du Barrieren auf deiner Website erkennst

Viele Hürden sind im normalen Arbeitsalltag kaum sichtbar. Wer mit Maus, großem Bildschirm und gutem Sehvermögen arbeitet, bemerkt sie häufig nicht.

Typische Beispiele sind:

  • sehr kleine Schrift oder schwache Farbkontraste,
  • Menüs, Formulare und Dialoge, die nicht mit der Tastatur bedienbar sind,
  • ein Fokus, der beim Navigieren mit der Tabulatortaste unsichtbar bleibt,
  • Bilder mit wichtigem Inhalt ohne passende Textalternative,
  • Überschriften, die nur optisch groß sind und keine verständliche Struktur bilden,
  • Formularfelder ohne eindeutige Beschriftung,
  • Fehlermeldungen, die nur durch eine Farbe erkennbar sind,
  • Videos ohne Untertitel,
  • Links wie „mehr“ oder „hier“, deren Ziel außerhalb des Satzes unklar bleibt,
  • Inhalte, die beim Vergrößern abgeschnitten werden oder seitlich aus dem Bildschirm laufen.

Diese Punkte berühren mehrere Grundprinzipien der WCAG: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das sind gute Leitplanken für die Überarbeitung. Ob dein Angebot alle rechtlich maßgeblichen Anforderungen erfüllt, lässt sich daraus allein noch nicht ableiten.

Welche Anforderungen bei einem erfassten Online-Angebot wichtig werden

Für erfasste Dienstleistungen konkretisiert die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung die Anforderungen. § 12 BFSGV verlangt unter anderem, dass Informationen auffindbar, verständlich und wahrnehmbar sind und digitale Informationen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust bereitgestellt werden.

Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr betrifft das nach § 19 BFSGV auch Funktionen zur Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung.

Das ist für die Planung wichtig. Es genügt nicht, nur Startseite und Navigation anzusehen. Wenn Verbraucher einen vollständigen Prozess durchlaufen, gehören zum Beispiel Produktauswahl, Warenkorb, Formulare, Bestätigung, Anmeldung und Zahlung in die Prüfung.

Die WCAG sind dafür eine wichtige technische Orientierung. Die Bundesfachstelle verweist bei Webangeboten außerdem auf die europäische Norm EN 301 549. Trotzdem solltest du die Aussage „WCAG erfüllt, also rechtlich sicher“ vermeiden. Welche Normfassung und welche Anforderungen im konkreten Fall maßgeblich sind, gehört in fachkundige Hände.

So gehst du bei einer bestehenden Website sinnvoll vor

1. Kläre, was Besucher auf deiner Website abschließen können

Notiere alle Funktionen, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen, reservieren oder bezahlen können. Nimm auch eingebundene Systeme und externe Strecken auf. Prüfe anschließend, welche Rolle die Website beim Vertragsschluss spielt.

2. Prüfe die Einordnung deines Unternehmens

Halte Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme bereit. Wenn du dich auf die Kleinstunternehmer-Ausnahme stützen möchtest, muss die Einordnung zu den gesetzlichen Merkmalen passen. Bei Unsicherheit ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.

3. Unterscheide Pflichtbereich und freiwillige Verbesserungen

Markiere die Prozesse, die wahrscheinlich rechtlich relevant sind. Plane daneben Verbesserungen, die allen Besuchern helfen. So verhinderst du, dass eine unklare Rechtsfrage sämtliche Fortschritte blockiert.

4. Beginne mit den wichtigsten Wegen

Prüfe zuerst Navigation, Leistungsseiten, Kontaktwege und alle Kauf- oder Buchungsstrecken. Teste die Seiten mit Tastatur, starker Vergrößerung und unterschiedlichen Bildschirmgrößen. Kontrolliere Kontraste, Überschriften, Links, Formulare und Alternativtexte.

5. Verbinde automatische und manuelle Tests

Automatische Prüfwerkzeuge finden technische Auffälligkeiten. Sie verstehen jedoch nicht zuverlässig, ob ein Alternativtext hilfreich ist, eine Reihenfolge logisch wirkt oder eine Fehlermeldung verständlich erklärt, was zu tun ist. Ergänze technische Tests deshalb durch manuelle Prüfungen und bei wichtigen Prozessen durch Fachleute sowie Tests mit betroffenen Nutzern.

6. Dokumentiere Entscheidungen und offene Punkte

Halte fest, welche Bereiche geprüft wurden, welche Barrieren bekannt sind und wann sie behoben werden. Bei einem erfassten Angebot brauchst du außerdem die gesetzlich verlangten Informationen zur Barrierefreiheit. Dokumentation macht aus einer einmaligen Aktion einen verlässlichen Prozess.

7. Plane Barrierefreiheit bei jeder Änderung mit

Neue Blogbeiträge brauchen sinnvolle Überschriften und Bildbeschreibungen. Neue Formulare müssen beschriftet und mit der Tastatur bedienbar sein. Beim Relaunch gehören Kontrast, Fokus, Lesbarkeit und robuste Komponenten von Anfang an in Konzept, Design und Qualitätssicherung.

Was bei einer schnellen Lösung häufig schiefgeht

Ein einzelnes Prüfwerkzeug kann dir keine rechtssichere Freigabe geben. Ein zusätzlich eingeblendetes Bedienfeld behebt ebenfalls nicht automatisch die Barrieren im Aufbau, in Formularen oder in externen Buchungs- und Zahlungsprozessen.

Auch ein pauschaler Satz wie „Unsere Website ist barrierefrei“ hilft wenig, wenn unklar bleibt, was geprüft wurde. Beschreibe den Stand realistisch. Wenn du zu Informationen nach dem BFSG verpflichtet bist, orientiere dich an den gesetzlichen Vorgaben und lasse den Inhalt bei Bedarf rechtlich prüfen.

Am wirksamsten ist Barrierefreiheit, wenn sie in Struktur, Gestaltung, Technik und Redaktion gemeinsam berücksichtigt wird. Nachträgliche Verbesserungen sind möglich, doch jede neue Komponente kann sonst wieder eine alte Hürde zurückbringen.

Häufige Fragen zu barrierefreiem Webdesign und BFSG

Muss seit dem 28. Juni 2025 jede Website barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, nicht pauschal jede geschäftliche Website. Für Websites kleiner Unternehmen ist besonders wichtig, ob Verbraucher darüber eine erfasste Dienstleistung buchen oder kaufen können. Zusätzlich spielen Unternehmensgröße und andere Rechtsgrundlagen eine Rolle. Im Zweifel sollte der konkrete Fall juristisch geprüft werden.

Welche Kleinstunternehmen sind vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht entsprechend für erfasste Produkte. Auch andere Vorschriften können unabhängig davon Anforderungen an die Website stellen.

Braucht jedes private Unternehmen eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Nein. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist vor allem aus den Regelungen für öffentliche Stellen bekannt. Private Anbieter einer vom BFSG erfassten Dienstleistung müssen stattdessen die Informationen nach Anlage 3 BFSG bereitstellen. Inhalt und Bezeichnung sollten deshalb nicht ungeprüft von einer Behördenwebsite übernommen werden.

Reicht ein automatischer Test für eine barrierefreie Website?

Ein automatischer Test ist ein guter Anfang, aber keine vollständige Prüfung. Er findet zum Beispiel manche Kontrast-, Struktur- oder Codefehler. Ob Inhalte verständlich sind, die Tastaturreihenfolge sinnvoll ist und ein kompletter Buchungsprozess funktioniert, muss zusätzlich manuell und bei anspruchsvollen Angeboten fachlich geprüft werden.

Ist barrierefreies Webdesign sinnvoll, wenn das BFSG nicht gilt?

Ja. Lesbare Texte, klare Strukturen, gute Kontraste und bedienbare Formulare helfen vielen Menschen. Sie machen eine Website robuster und leichter nutzbar, auch bei vorübergehenden Einschränkungen, kleinen Bildschirmen oder schwierigen Nutzungssituationen. Du kannst mit den wichtigsten Seiten beginnen und Verbesserungen planbar weiterführen.

Fazit

Barrierefreies Webdesign beginnt mit einer sauberen Einordnung. Prüfe zuerst, welche Leistungen deine Website für Verbraucher anbietet, welche digitalen Vertragswege vorhanden sind und ob die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift. Trenne diese Rechtsfrage von der guten Praxis.

Auch wenn keine BFSG-Pflicht besteht, lohnt es sich, vermeidbare Barrieren abzubauen. Fang bei den wichtigsten Wegen an und mache Zugänglichkeit zu einem festen Teil deiner Website-Pflege. Für eine rechtliche Bewertung deines konkreten Angebots ist eine entsprechend qualifizierte Beratung die richtige Adresse.

Du möchtest wissen, wo deine Website heute unnötige Hürden hat?

Im Website-Check schaue ich auf Struktur, Lesbarkeit, Orientierung und technische Auffälligkeiten deiner bestehenden Website. Du erhältst eine klare Priorisierung für die nächsten Schritte. Der Check ist keine rechtliche BFSG-Prüfung und ersetzt kein spezialisiertes Barrierefreiheits-Audit.

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Geschrieben von Andrea Bartl

Ich bin Webdesignerin und Strategin und entwickle WordPress-Websites für Selbständige und kleine Unternehmen. Dabei verbinde ich Website-Strategie, Inhalte, Webdesign und technische Umsetzung. In meinem Blog schreibe ich über das, womit ich auch in meinen Kundenprojekten arbeite: Websites, WordPress, SEO und digitale Auffindbarkeit.

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